
Verfassungsbeschwerde gegen das Sicherheitspolizeigesetz
Textgröße: ![]() |
||
| verfasst von: Rudolf Felser | 14|3|2008 | |
|
|
||
| Die Grünen haben sich besonders in das neue Sicherheitspolizeigesetz verbissen. |
||
|
Die Grünen haben sich besonders in das neue Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verbissen. Vergangenen Dezember, wenige Tage nach der Husch-Husch-Beschlussfassung im Nationalrat, rief Peter Pilz gemeinsam mit der Richterin Barbara Helige, den Uni-Informatikprofessoren A Min Tjoa und Hannes Werthner sowie OCG-Präsident Gerald Futschek die Petition SOS Überwachung ins Leben – die bisher von rund 25.000 Menschen unterzeichnet wurde. Außerdem haben Pilz und die Technologiesprecherin der Wiener Grünen, Marie Ringler, die Webseite Platterwatch ins Netz gestellt, die "Überwachungsmaterial" über den Innenminister sammelt und bereitstellt. BESCHWERDEN BEIM VGH Der nächste Schritt: Die Grünen wollen das SPG beim Verfassungsgerichtshof (VGH) stoppen. Die bereits am 18. Jänner angekündigte Beschwerde beim VGH in Sachen Sicherheitspolizeigesetz wurde am 3. März bei Gericht im Namen der Einzelperson Marie Ringler eingebracht und nun im Zuge des Prüfungsverfahrens legitimiert. Weitere Beschwerden wurden von T-Mobile, Freewave, dem Gratis-Wlan-Hotspot-Betreiber www.freewave.at und dem Internet-Provider Silverserver aufgesetzt. Einige Beschwerden sollen noch in Vorbereitung sein. Wer sich ebenfalls betroffen fühlt wird übrigens von den Grünen dazu eingeladen, sich bei ihnen zu melden. Sie wollen bei etwaigen weiteren Beschwerden helfend zur Seite stehen. Die Argumentation der Grünen: Das SPG greife ohne jede richterliche Kontrolle in exzessiver Weise in die Privatsphäre ein. Zahlreiche Verfassungsbestimmungen würden verletzt, darunter das Fernmeldegeheimnis, die Achtung vor dem Privat- und Familienleben und das Recht auf Datenschutz. Nach den in den letzten Wochen an Licht gekommenen Skandalen im Innenministerium könne man den Behörden nicht mehr trauen. Versuchter Missbrauch habe bereits stattgefunden und sei nur "dank aufmerksamer Rechtsabteilungen von Providern und Mobilfunkern" verhindert worden, so die Grünen in einer Aussendung. So sei von einer Polizeistelle – mit falschem Formular – eine Handyortung beauftragt worden. Bei Nachfrage hätte sich herausgestellt: das Handy war gerade gestohlen worden. Der Polizist wollte es auf diese Weise scheinbar suchen. WAS IST DARAN VERFASSUNGSWIDRIG? Die Grünen zählen alles auf, was ihnen am SPG stinkt: "Das im Staatsgrundgesetz festgeschriebene Fernmeldegeheimnis umfasst nach aktueller Judikatur jedenfalls Inhaltsdaten (Inhalte übertragener Nachrichten), in der Argumentation der Antragstellerin aber auch Verkehrsdaten (Daten zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht), da diese heute zunehmend Rückschlüsse auf den Inhalt der Nachricht ermöglichen. Ausnahmen vom Fernmeldegeheimnis sind nur aufgrund eines richterlichen Befehls erlaubt. Nach der Novelle des SPG müssen diese aber nun ohne richterliche Kontrolle den Sicherheitsbehörden übermittelt werden. Auch die Bestimmungen des SPG betreffend der Ortung von Mobiltelefonen verletzen das Fernmeldegeheimnis. Die Erläuterungen zum Gesetz argumentieren zwar, dass dies nicht der Fall sei, da die Standortdaten nicht abgefangen, sondern beim Provider erfragt werden. Mit dem Gesetz wird aber ausdrücklich der Einsatz von IMSI Catchern ermöglicht, die wiederum die direkte Lokalisierung von Mobiltelefonen zum Zweck haben. Die Technologie des IMSI Catcher beruht also gerade eben darauf, dass Standortdaten der betroffenen Person auf dem Übertragungsweg abgefangen werden. Abgesehen vom Fernmeldegeheimnis regelt der Artikel 8 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention den Schutz des Privat- und Familienlebens, dem seit 1978 auch der Fernmeldeverkehr zugeordnet wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hielt mehrmals ausdrücklich in Urteilen fest, dass davon sowohl der Inhalt als auch äußere Gesprächsdaten umfasst sind. Ein Eingriff in das von der Europäischen Menschenrechtskonvention umfasste Recht auf Privatleben darf nur unter ganz bestimmten Bedingungen stattfinden, muss aber jedenfalls verhältnismäßig sein. Dies ist aber durch die vagen Formulierungen des SPG "wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen" genauso wenig gegeben, wie durch die fehlende richterliche Kontrolle, sowie das Fehlen einer zumindest nachträglichen Informationspflicht an den Betroffenen. Auch der durch das Gesetz legalisierte Einsatz von IMSI Catchern verletzt das Recht auf Privatleben. Denn mit diesem Gerät sind auch die Erstellung von Bewegungsprofilen, sowie das Mithören und Mitspeichern von Handy-Telefonaten möglich. Der Betroffene merkt nichts davon. Im schlimmsten Fall kann aber der Einsatz von IMSI Catchern zu einem Ausfall des gesamten Mobilfunknetzes im Umkreis des Überwachten führen. Notrufe sind dann nicht mehr möglich. Das Abhören erfordert nur das Umlegen eines Schalters. Das Missbrauchspotential ist also gegenüber dem allgemeinen Interesse der Gefahrenabwehr unverhältnismäßig hoch. Das SPG verstößt neben Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention auch gegen das Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung des § 1 Datenschutzgesetz 2000), da auch durch die mittelbare Abfrage von Inhaltsdaten sensible Daten etwa politische Meinung, sexuelle Orientierung, ethnische Herkunft oder religiöse und weltanschauliche Einstellungen nachvollzogen werden können ohne dass es hierfür eine erforderliche Verfolgung eines legitimen Zwecks zur Beauskunftung solch sensibler Daten gäbe (Grundsatz der Zweckbindung im Datenschutzgesetz). Darüber hinaus sind Verkehrsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz grundsätzlich nach Beendigung der Verbindung zu löschen, soweit sie nicht zu Verrechnungszwecken benötigt werden. Das heißt eine Speicherung der IP Adressen verstößt bei Flatrate-Tarifen, die ja allgemein üblich sind, gegen die Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsgesetz 2003, womit die Beauskunftung nach dem SPG gesetzeswidrig ist." Besonders schlimm: Das SPG sieht keine Maßnahmen gegen Missbrauch vor, die Ausschaltung der richterlichen Kontrolle entspricht nicht rechtsstaatlichen Verfahren und der Gewaltenteilung. Es ist keine Verpflichtung zur Information der Betroffenen vorgesehen, der, wie die grünen es ausdrücken, "zahnlose Rechtsschutzbeauftragte im Innenministerium" kann auch angesichts der Fülle von Anfragen nach dem SPG (geschätzte 20.000 Maßnahmen pro Monat) keine ausreichende nachträgliche Kontrolle sicherstellen: Er hat ein bloßes Informationsrecht. Er kann keinen Einspruch gegen Maßnahmen erheben. Und er kann keine Sanktionen bei Verdacht auf Missbrauch der polizeilichen Befugnisse erwirken.
1 2
|
||
|
|
|
|








