
Second-Hand-Software schafft zusätzlichen Spielraum
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| verfasst von: Edmund E. Lindau | 9|9|2009 | |
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| Vor Jahren teuer eingekaufte Software wird durch strukturelle Veränderungen plötzlich überflüssig und "verstaubt" in den Regalen. |
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»Der zunehmende Abbau von Arbeitsplätzen in österreichischen Unternehmen führt zu einer, zum Teil deutlichen, Überlizenzierung bei Standard-Software« beobachtet Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider die Entwicklung bei heimischen Unternehmen. Man könne diesen Unternehmen nur raten, jetzt ihre Software-Bestände genau zu überprüfen und festzustellen, welche Software sie noch brauchen und welche nicht. Software stellt einen erheblichen Vermögenswert dar, der nicht ungenutzt in den Regalen verstauben darf. »Zudem die Software-Hersteller ja auch für ungenutzte Software weiter Wartungsgebühren berechnen, die Jahr für Jahr mit üppigen 15 bis 25 Prozent des Einkaufspreises zu Buche schlagen«, so Peter Schneider. Die genaue Prüfung empfiehlt sich ebenso für Unternehmen, in denen die Mitarbeiterzahl auch in Zeiten der Krise stabil ist. Tatsächlich findet man in nahezu jedem Unternehmen weit mehr Nutzungsrechte, von denen niemand mehr etwas geahnt hatte. Eine Ursache hierfür kann z.B. sein, wenn ein Unternehmen in optimistischer Erwartung mehr Lizenzen kauft als tatsächlich benötigt werden, um einen höheren Rabatt zu erzielen. Usedsoft-Chef Schneider: »Hinzu kommt, dass durch die aktuelle Wirtschaftskrise die Nachfrage nach gebrauchter Standard-Software anhaltend stark ansteigt. Unternehmen, die neue Software benötigen, nutzen in dieser Situation mehr denn je die Möglichkeit, durch den Kauf von gebrauchter Software Kosten zusparen. Das heißt umgekehrt, dass für viele Standard-Produkte gegen den Trend recht gute Preise erreicht werden können. Unternehmen können so über den Software-Gebrauchtmarkt gebundenes Kapital schnell und einfach wieder in liquide Mittel umwandeln.« Was die rechtlichen Aspekte betrifft, müssen die Softwareanbieter den einfachen Weiterverkauf einer Software-CD inklusive Verpackung, Echtheitszertifikat und Lizenzurkunde dulden. Spezialfälle wie online übertragene Lizenzen oder die Behandlung von Volumenpakten werden aber kontrovers diskutiert. Für Friedrich Rüffler, einen der führenden österreichischen Wettbewerbsrechtler an den Universitäten Salzburg und Klagenfurt, ein unhaltbarer Zustand: »Für die Zulässigkeit des Erwerbs von gebrauchter Software sprechen die ganz überwiegenden Gründe, sofern der Ersterwerber die Software zur dauerhaften Nutzung gekauft (und nicht etwa gemietet oder geleast) hat. Ausgangspunkt der juristischen Bewertung ist der so genannte Erschöpfungsgrundsatz. Danach erschöpfe sich das Verbreitungsrecht des Urhebers, wenn er ein Vervielfältigungsstück des urheberechtlich geschützten Werkes in den Verkehr gebracht hat, so Rüffler. »Der Sinn dieses Erschöpfungsgrundsatzes, der EU-weit und in Österreich bereits seit 1936 gilt, ist ganz einfach: Der Urheber soll eine Vergütung für seine schöpferische Leistung erhalten, er soll aber nicht den weiteren Vertrieb des Erzeugnisses kontrollieren können.« Rüffler: »Wenn also Software auf einer Diskette oder CD, also auf einem körperlichen Datenträger, vertrieben wird, kann an der Erschöpfung des Urheberrechts kein Zweifel bestehen. Ein Gebrauchtsoftware-Handel wäre dann ohne Zweifel zulässig. Dass hier die einschlägigen Software-Lizenzverträge regelmäßig die Bezeichnungen ‘Kauf’ und ‘Eigentumsverschaffung’ vermeiden und etwas nebulös bloß von Lizenzrechten sprechen, spielt keine Rolle. Der Oberste Gerichtshof hat unmissverständlich festgehalten, dass es sich dabei um einen Sachkauf handelt und der Erschöpfungsgrundsatz gilt. Davon ausgehend stellt sich nur noch die Frage, ob anderes dann gilt, wenn die Software als sogenannte Volumen-Lizenz mit nur einer Masterkopie übergeben wird. Diese Frage ist zu verneinen. Hat also jemand Software für 200 Rechner erworben und möchte 100 davon weiterveräußern, ist das zulässig. Denn auch hier gilt, dass der Urheber (also Unternehmen wie Microsoft) nicht den weiteren Vertrieb kontrollieren können soll, so dass die Art der Übermittlung der Software keine Rolle spielen kann. Das heißt auch, dass seitens der Software-Hersteller kein Anspruch besteht, vor einer Lizenzübertragung um Erlaubnis gefragt zu werden. Auch eine eventuelle Missbrauchsgefahr kann dies nicht aushebeln, da diese nicht größer ist als beim körperlichen Vertrieb von Software. Seriöse Gebrauchtsoftware-Händler arbeiten zudem mit notariellen Bestätigungen, womit der rechtmäßige Erwerb der Software durch den Ersterwerber bestätigt wird. Würde die Art der Übermittlung von Software über die Anwendbarkeit des Erschöpfungsgrundsatzes entscheiden, hätten es die Software-Produzenten durch die Wahl der Vertriebsart in der Hand, über die Zulässigkeit der Weiterveräußerbarkeit zu entscheiden. Und das wäre nicht im Sinne des Gesetzes« so Rüffler abschließend. |
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