
Abzocke durch Abmahnwelle nach §5 des E-Commerce-Gesetzes
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| verfasst von: Roland Kissling | 29|10|2003 | |
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| Abzocke mit Unterlassungs-Erklärungen: Ein Österreichischer Anwalt schickt via Verein derzeit Hunderte Unterlassungserklärungen samt Erlagschein an Website-Betreiber aus. |
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Der Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Internet wirft den Unternehmen per Rechtsanwalt-Brief vor, gegen die Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes [§5 Abs. 1] zu verstoßen (Stichwort „ECG-Konformität“). Im Brief von Rechtsanwalt Dr Novak heißt es konkret: "Gemäß den mir vorliegenden Informationen und Screen-Shots (Ausdrucken) der Ihnen zurechenbaren Website [...] haben Sie die oben genannten Mindestinformationen nicht gesetzeskonform veröffentlicht." Nachdem sich seine "Mandantschaft gezwungen sah [... ], diesen Sachverhalt mitzuteilen", legt der Anwalt nun die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bei, sowie eine Rechnung über 482,76 Euro. Josef Moser, Geschäftsführer der Bundessparte Information + Consulting in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) schlägt aufgrund vieler Anfragen von Unternehmen jetzt Alarm. Laut der Rechtspolitischen Abteilung in der WKÖ wurden bereits rund 300 Betreiber von Websites abgemahnt. "KANZLEIFEST AM MARS" Laut Gerhard Laga von der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer enthält der Brief jedoch keinen Hinweis auf die genauen Verstöße, sondern lediglich eine überall gleichlautende Aufzählung der gesetzlichen Mindest-Erfordernisse. Alle 300 Briefe enthalten bis auf die Adresse den selben Wortlaut und auch den selben Rechtschreibfehler - keiner wurde bzgl. des konkreten Verstoßes individualisiert. Die Wirtschaftskammer rät daher von einer Unterzeichnung der Erklärung und Bezahlung der Forderung ab. Die Vermutung liegt nahe, dass es sich bei der Aktion um eine Abzocke im großen Stil handelt. Denn der Verein selbst wurde erst im August 2003 bei den Sicherheitsbehörden angemeldet, und die Statuten wurden offensichtlich von einem Herrn Forster ausgearbeitet, der laut Laga auch in der Kanzlei telefonisch erreichbar war. Der Computerwelt.at wurde dazu das Posting von "Nicolas Forster" unter anderem an Hr. Dr. Nowak in einer Yahoo-Group zugespielt, in der davon die Rede ist, „daß wir die Statuten des Vereines noch eingehend ausarbeiten sollten und uns dann eine Liste sämtlicher gewerblicher österreichischer Homepages zulegen sollten.“ Die Meldung schließt mit dem Satz: „dann sind wir (wiewohl!) ohnehin so reich, daß wir die concorde mieten und ein Kanzleifest am Mars feiern können.“ WAS UNTERNEHMEN UNBEDINGT BEACHTEN SOLLTEN Trotz der Aufforderung zum Nicht-Zahlen wird den Unternehmen seitens der Wirtschaftskammer aber dennoch geraten, ihre Websites hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes [insbesondere Informationspflichten nach § 5 ECG] zu aktualisieren, um derart fragwürdige Abmahnungen zu verhindern. Eine diesbezügliche Anleitung/Checkliste ist auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich unter http://firmena-z.wko.at/udbsql/checkliste.pdf abrufbar. Veröffentlichen Sie unbedingt alle geforderten Informationen direkt auf Ihrer Homepage unter dem Punkt „Kontakt“ oder „Impressum“ oder „Copyright“. Parallel dazu empfiehlt der Internetombudsmann, der sich der Sache ebenfalls annimmt, Firmen das Anbringen des E-Commerce-Aktionsbuttons der WKO. Nähere Informationen dazu gibt es auf http://wko.at/stmk/ikt/ecg.htm Die Wirtschaftskammer bietet ihren Mitgliedern im Fall einer Klage durch den Verein auch eine kostenlose Beratung durch die jeweiligen Landeskammern an. Zudem wurde ein Text für ein Antwortschreiben ausgearbeitet, in dem Rechtsanwalt Dr. Nowak aufgefordert wird zu konkretisieren, was er explizit an jeder Website auszusetzen hat bzw. welche Mitglieder des Vereines im geschäftlichen Wettbewerb zu den Beklagten stehen. |
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