
Kommentar: Data Retention und Brieftauben
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| verfasst von: Roland Kissling | 12|12|2005 | |
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| Die geplante EU-Richtlinie zur verpflichtenden Datenspeicherung („Data Retention“) gegen den „Terrorismus“ ist gar nicht so neu. Erste Hinweise darauf finden sich bei uns schon während des Ständestaats und dann später bei den Nationalsozialisten – als Brieftauben-Gesetz. |
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Die geplante EU-Richtlinie zur verpflichtenden Datenspeicherung („Data Retention“) gegen den „Terrorismus“ ist gar nicht so neu. Erste Hinweise darauf finden sich bei uns schon während des Ständestaats und dann später bei den Nationalsozialisten – als Brieftauben-Gesetz. Die Richtlinie soll Telekommunikations-Unternehmen zu Speicherungen von Daten über Festnetz- und Mobilfunkgespräche, Internet-Telefonie, E-Mail-Verkehr sowie Fax- und SMS-Verbindungen verpflichten. Telefondaten sollen nach dem Kommissionsvorschlag ein Jahr, Internetdaten sechs Monate gespeichert werden. Der Rat will sogar die Möglichkeit einer zweijährigen Speicherung verankern, obwohl Studien belegen, dass Ermittler in der Praxis kaum auf Daten zugreifen, die älter als sechs Monate sind. Begründet wird die verpflichtende Datenspeicherung für Provider mit Zwecken der Strafverfolgung, insbesondere der Terrorismusbekämpfung. Will heißen: Kommunikation als Voraussetzung für jegliche Agitation gegen den Staat soll von vornherein überwacht werden. Nun, so neu ist dieser Ansatz nicht. Da auch Brieftauben immer wieder von fremden Nachrichtendiensten (Terroristen) benutzt wurden, um Nachrichten auszutauschen, schob man diesem verbotenen Treiben mit dem „Brieftaubengesetz“ schon im Mai 1937 einen Riegel vor: Die Züchtung von Brieftauben war damit nur mehr durch Vereine möglich - mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung. An Aufzeichnungen darüber waren per Verordnung zu führen: Für jede Brieftaube ein Stammblatt, sowie ein Verzeichnis, aus dem jederzeit der Stand der vorhandenen Brieftauben festgestellt werden konnte. Darüber hinaus eine genaue Vormerkung über die durchgeführten Flüge. Im Reichs-Brieftaubengesetz der Nazis vom 10. Oktober 1938 wurde die Aufsicht über die Brieftauben dann dem Bundesminister für Inneres unterstellt. Ersetzt man im §4 die „Brieftauben“ mit zeitgenössischerer Technologie, so würde sich das wie folgt lesen: (1) Jeder „Daten“-Halter ist verpflichtet, eine Bestandsnachweisung der von ihm gehaltenen „Daten, ZB E-Mails, Telefonate“ zu führen, die auf dem Laufenden zu halten ist. (2) Jeder „Daten“-Halter ist verpflichtet, der zuständigen Ortspolizeibehörde die „Verbindungsdatenlisten“ auf Anfordern vorzulegen, Auskunft zu erteilen und seine „Daten“ sowie Einrichtungen zur „Daten“-Haltung („Server“) jederzeit zur Besichtigung bereitzustellen. ![]() Jahre später, während des kalten Krieges, hatte der österreichische Verfassungsgerichthof über eine Wieder-Einführung dieses Brieftauben-Gesetzes zu befinden und meinte dazu am 22.3.1957: „[Der VfGH] hatte [...] zu überlegen, ob es denkbar sei, unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Vorschriften des BrieftaubenG wieder in Kraft zu setzen, welche der nationalsozialistische Gesetzgeber unter besonderen Verhältnissen erlassen hat, und hat dies verneinen müssen. Dass es hierzu überhaupt kommen konnte, hatte seine Ursache darin, dass der berechtigten Forderung nach Ausmerzen überholter, dem österreichischen Rechtsdenken fremder Rechtsvorschriften noch immer nicht vollständig Rechnung getragen wurde.“ Und wie sieht man das heute, 48 Jahre nach dem VfGH? |
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